— 918 — vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversorgung vom 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 447) bis zum 12. August 1916 Butter in Anspruch genommen haben, finden auf die Uberlassung der Butter die 9& 10 bis 12 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Kommunalverbandes die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder die Landesverteilungs- stelle tritt. Die Inanspruchnahme gilt als Verlangen auf käufliche lberlassung. Auf die Rechte und Pflichten der Landesverteilungsstellen finden die Vor- schriften des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Verordnung vom 8. Dezember 1915 entsprechende Anwendung. 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. August 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts In Vertretung v. Braun. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.