— 920 — (Nr. 5380) Bekanntmachung über Rohtabak. Vom 7. August 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Der Abschluß von Kaufverträgen über Rohtabak sowie die Veräußerung und der Erwerb von Rohtabak sind, auch soweit es sich um die Erfüllung von Verträgen handelt, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen sind, verboten. 82 Der Reichskanzler kann von der Vorschrift im 9 1 Ausnahmen zulassen und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln treffen. Er kann diese Be- fugnisse einer von ihm zu bezeichnenden Stelle übertragen. 3 Wer der Vorschrift im 9 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 4 Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Verträge über Rohtabak inländischer Ernte aus dem Erntejahr 1916 sowie auf Verträge über orientalischen und ihm gleichartigen Tabak. (5 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 7. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich