— 925 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 W 183 Inhalt: Bekanntmachung über den Absatz von Karpfen und Schleien. S. o28. (Nr. 5386) Bekanntmachung über den Absatz von Karpfen und Schleien. Vom 8S. August 1916. A## Grund der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgendes verordnet: 81 Karpfen und Schleien dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Techfischverwertung m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Karpfen tnd Schleien, die mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung mna. b. H. in Berlin abgesetzt sind, auf Karpfen und Schleien aus inländischen Teichwirtschaften, deren Wasserfläche drei Hektar nicht überschreitet sowie auf Karpfen und Schleien aus inländischen Wildgewässern. 82 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- ordnung zulassen. 83 Auf den Absatz von Karpfen und Schleien, der mit Genmhmigung der Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung m. b. H. in Berlin erfolgt, sowie auf den Weiterabsatz solcher Karpfen und Schleien finden die auf Grund der Ver- ordn ung des Bundesrats über die Regelung der Fischpreise vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) festgesetzten Höchstpreise keine Anwendung. Meichs-Gesetzbl. 1916. 208 Alusgegeben zu Berlin den 9. August 1916.