— 928 — Erlaubnis der Landes- oder Unterverteilungsstellen, in deren Bezirk er seine Tätigkeit ausüben will, oder der von diesen bestimmten Stellen. Das Nähere über die Zuständigkeit regeln die Landeszentralbehörden. Die Erlaubnis gilt für den Bezirk der die Erlaubnis erteilenden Stelle, sofern die Erlaubnis nicht auf einen engeren Bezirk beschränkt wird. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt durch Ausstellung einer Ausweiskarte. Angestellte bedürfen einer besonderen Ausweiskarte (Nebenausweiskarte), die auf Antrag des Geschäftsherrn ausgestellt wird. Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Geschäfts mitzuführen; sie ist auf Verlangen den Beamten der Polizei und den mit der Uberwachung des Verkehrs mit Eiern beauftragten Personen vor- zuzeigen. Die Ubertragung der Ausweiskarte an einen anderen und die Be- nutzung einer auf einen anderen ausgestellten Ausweiskarte ist verboten. 86 Handel- und Gewerbetreibende, die für Jwecke ihres Handels- oder Gewerbe— betriebs Eier haltbar machen oder Eierkonserven herstellen, bedürfen hierzu der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Als Haltbarmachen im Sinne dieser Vorschrift ist jede Behandlung der Eier anzusehen, die bezweckt, sie für einen längeren Zeitraum genießbar zu erhalten, insbesondere das Einlegen der Eier in Kalk, Wassergläs, die Behandlung mit chemischen Erzeugnissen, das Einbringen in Kühlanlagen, die Verwahrung in Papier, Asche, Spreu und dergleichen. 87 Die Erlaubnis nach den 96 5, 6 soll nur insoweit erteilt werden, als sie im Interesse der Durchführung einer geregelten Eierversorgung gelegen ist. Die Erlaubnis kann von der sie erteilenden Stelle jederzeit widerrufin werden. Im Falle des Widerrufs sind die Ausweiskarten einzuziehen. Die Landeszentralbehörden können das Verfahren regeln und Beschwerde gegen die Entscheidungen zulassen. Soweit letzteres nicht geschieht, sind die Ent- scheidungen endgültig. i Die in den N 5, 6 genannten Personen haben den Verteilungsstellen oder den von ihnen bestimmten Stellen auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie haben deren zur Durchführung dieser Verordnung ergehenden Anweisungen und Anordnungen, insbesondere über die Preise, Ankaufs= und Absatzgebiete, Absatz- stellen, Aufkaufs= und Absatzmengen, den Weiterverkauf, die Buchführung und An- zeigen über die abgeschlossenen Geschäfte und haltbar gemachten Mengen Folge zu leisten. Der Reichskanzler oder die Reichsverteilungsstelle kann Bestimmungen über die oberen Grenzen erlassen, die bei den Preisanordnungen nach Ab. 1 sowie bei Festsetzungen von Höchstpreisen nicht überschritten werden dürfen. 89 Die Kommunalverbände haben den Verkehr und den Verbrauch von Eiern in ihrem Bezirke zu regeln. Sie können insbesondere anordnen, daß Eier an Verbraucher nur gegen Eierkarte abgegeben und vom Verbraucher nur gegen solche erworben werden dürfen.