— 932 — 3. In den Besonderen Bestimmungen zu J wird der Nr. 8 als Ziffer (174) folgende neue Bestimmung gegenübergestellt: „(is) Die Gebühren zu Nr. 8 sind auch für die Des- inlektion der zur Gelangenenbelörderung benntzten Wagen zu vergüten.“ 4. In Abschnitt IV (Militärgut) wird unter der Uberschrift „Wagen- ladungen“ zu den Tarifnummern 23 und 24 nachgetragen: „1. Frachtgut.“ 5. Hinter Nr. 24 wird eingeschaltet: „2. Eilgut.“ 24a. Ein Wagen bis zu 6000 kg Befrachtng 40 Pf. 245. Ein Wagen von mehr als 6000 kg Befrachtung 60 „ Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr von 12 J für den Wagen.= 6. Die Uberschriften werden geändert: bei Nr. 25 in „Frachtstüchgut.“, bei Nr. 26 in „Eilstüchgut und Expreßgut.“ 7. Die Besonderen Bestimmungen zu IV werden wie folgt geändert: Der Eingang des Absatzes (9 wird gefaßt: „) Die Frachtgutsätze (Nr. 23, 24 und 25) gelten auch für Kriegsbedürfnisse“. . . . usw. wie bisher. Der Eingang des Absatzes (2) wird gefaßt: /(2) Ob Militärgut in Wagenladungen oder als Stückgut, als Frachtgut, Eilgut, beschleunigtes Eilgut oder Expreßgut auszugeben ist, unterliegt“. . . . usw. wie bisher. Der zweite Satz des Absatzes (5) wird gefaßt: „Werden Wagen von mehr als 10 600 kg Ladegewicht verlangt und gestellt, so sind für das 10 000 kg übersteigende Gewicht der Ladung auf je angefangene 1 000 kg bei Frachtgut 3 Pfennig und bei Eilgut 6 Pfennig Jracht für das Kilomcter zu berechnen.“