— 935 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Añ 186 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 27. März 1916. S. v38. (Nr. 5390) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 27. März 1916- (Reichs-Gesetzbl. S. 199). Vom 17. August 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I 10 Abs. 3 der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 199) erhält folgende Fassung: Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Regelung selbst treffen oder Anordnungen darüber erlassen. Die Landeszentralbehörden können Landesfleischstellen errichten, denen die Regelung in ihren Bezirken ganz oder teilweise übertragen wird. Vorhandene Landes- fleischstellen bleiben bis zur anderweiten Regelung durch die Landeszentralbehörde bestehen. Soweit hiernach die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Behörden. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Meilchs· Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1916. 211 Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1916.