— 940 — (Nr. 5395) Bekanntmachung über die Anderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren vom 22. März 1916. Vom 21. August 1916. A.l Grund der 99 2, 3 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren vom 18. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) bestimme ich: 1 § 9 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren vom 22. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) erhält folgenden Satz 2: Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr im Grenzverkehre weiter beschränken oder verbieten; sie können bestimmen, daß diese Einfuhr nur über einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen erfolgen darf. I1 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.