— 941 — Reihe Hshblat — — ——— —— — — — —— —— —— — — — — — — Juhalt: Verordnung über de- Negelung. * gleschverbrauchs. S. v41. — Bekanntmachung ber die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren. S. 945. (Nr. 5396) Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs. Vom 21. August 1916. A-# Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: 81 Der Verbrauch von Fleisch und Fleischwaren wird nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften geregelt. Als Fleisch und Fleischwaren im Sinne-dieser Verordnung gelten: 1. das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Nindvieh, Schafen und Schweinen (Schlachtviehfleisch), sowie Hühner, 2. das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild (Wildbret), roher, gesalzener oder geräucherter Speck und Nohfett, die Eingeweide des Schlachtviehs, zubereitetes Schlachtviehfleisch und Wildbret, sowice Wurst, Fleischkonserven und sonstige Dauerwaren aller Art. VomFleische losgelöste Knochen, Euter, Füße, mit Ausnahme der Schweinepfoten, Flecke, Lungen, Därme (Gekröse), Gehirn und Flozmaul, ferner Wildaufbruch ein- schließlich Herz und Leber sowie Wildköpfe gelten nicht als Fleisch und Fleischwaren. 5(2 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können den Verbrauch von Fleisch und Fleischwaren einschließlich Wildbret und Geflügel, die dieser Verordnung nicht unterliegen, ihrerseits regeln. Hierbei darf jedoch die nach § 6 Abs. 1 vom Kriegsernährungsamte festgesetzte Höchstmenge an Ileisch und Fleischwaren, die dieser Verordnung unterliegen, nicht erhöht werden. E Neichs-Gesetzbl. 1916. 214 Ausgegeben zu Berlin den 23. August 1916.