— 943 — Kinder erhalten bis zum Beginne des Kalenderjahrs, in dem sie das sechste Lebensjahr vollenden, nur die Hälfte der festgesetzten Wochenmenge. Auf Antrag des Bezugsberechtigten kann der Kommunalverband an Stelle der Fleischkarte Bezugsscheine auf andere ihm zur Verfügung stehende Lebens- mittel ausgeben. 8 Die Kommunalverbände haben die Juteilung von Fleisch und Fleischwaren an Schlächtereien (Fleischereien, Metzgereien), Gastwirtschaften und sonstige Be- triebe, in denen Fleisch und Fleischwaren gewerbsmäßig an Verbraucher ab- gegeben werden, zu regeln. Sie haben durch Einführung von Bezugsscheinen oder auf andere Weise für eine ausreichende Uberwachung dieser Betriebe zu sorgen. 9 Die Verbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbstversorger. Als Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt. Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine mästen, werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen. Als Selbstversorger können vom Kommunalverbande ferner anerkannt werden Krankenhäuser und ähn- liche Anstalten, die Schweine ausschließlich zur Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen, sowie gewerbliche Betriebe, die Schweine ausschließlich zur Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter mästen. Selbstversorger bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen und von Rindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, der Genehmigung des Kommunalverbandes. Die Genehmigung hat zur Voraussetzung, daß der Selbst- versorger das Tier in seiner Wirtschaft mindestens sechs Wochen gehalten hat. Die Genehmigung ist nicht zu erteilen, wenn durch die Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zustehende Fleischmenge so erheblich übersteigen würde, daß ein Verderben der Vorräte zu befürchten ist. Hausschlachtungen von Kälbern bis zu sechs Wochen, von Schafen und Hühnern sind dem Kommunalverband anzuzeigen. Die Landeszentralbehörden können auch diese Hausschlachtungen von der Genehmigung des Kommunalverbandes abhängig machen. Die Verwendung von Wildbret im eigenen Haushalt sowie die Abgabe an andere sind dem Kommunalverband anzuzeigen. * 10 Die Selbstversorger können das aus Hausschlachtungen oder durch Aus- übung der Jagd gewonnene Fleisch unter Jugrundelegung der nach § 6 Abs. 1 fcstgesetzten Höchstmenge zum Verbrauch im eigenen Haushalt verwenden. Zum Haushalt gehören auch die Wirtschaftsangehörigen einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben. 214°