— 945 — 4. wer es unterläßt, die vorgeschriebenen Anzeigen an den Kommunal- verband zu erstatten oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, 5. wer den auf Grund der 9§ 2, 3, J& 4 Abs. 2, 9#/§1 8, 10, 12, 13 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe können Fleisch und Fleischwaren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 15 Das Kriegsernährungsamt kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Die gleiche Befugnis haben die Landeszentralbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen; sie bedürfen zur Zulassung von Ausnahmen der Zustimmung des Kriegsernährungsamts. 8 16 Diese Verordnung tritt mit dem 2. Oktober 1916 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt von Landeszentralbehörden oder anderen Behörden ausgegebene Fleischmarken behalten ihre Gültigkeit; sie berechtigen jedoch zum Bezuge von Fleisch und Fleischwaren nur bis zu der nach § 6 Abs. 1 vom Kriegsernährungsamte festgesetzten Höchstmenge. Berlin, den 21. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5397) Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren. Vom 21. August 1916. A. Grund der 69§ 5, 6 der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 941) wird bestimmt: 1 Die Fleischkarte besteht aus einer Stammkarte und quadratischen Abschnitten (Fleischmarken). Die Vollkarte enthält 40 Abschnitte, je 10 für eine Woche; die Kinderkarte enthält 20 Abschnitte, je 5 für eine Woche. Die Fleischkarte ist nach den untenstehenden Mustern (Muster 1: Vollkarte, Muster 2: Kinderkarte)