— 952 — festgesetzt werden. Die Festsetzung geschieht nach dem Grundsatz, daß die Lällie derjenigen Menge bezogen werden darf, deren Bezug auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) in der Jeit vom 1. Juli bis zum 31. August 1916 gestattet war. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) unverändert in Kraft. Berlin, den 22. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5403) Bekanntmachung über die Anmeldung von Wertpapieren. Vom 23. August 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (NReichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften sind anzumelden: 1. die Wertpapiere, die sich im Ausland befinden, soweit sie natürlichen oder juristischen Personen gehören, die im Inland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder ihren Sitz haben, 2. die im Inland befindlichen Wertpapiere, aus denen ein im Ausland ansässiger Schuldner haftet oder durch die eine Beteiligung an einem im Ausland ansässigen Unternehmen verbrieft wird, einschließlich der Zengnisse über Beteiligungen an ausländischen Aktiengesellschaften. 82 2 Auf Erfordern der vom Reichskanzler mit der Entgegennahme der An— meldungen beauftragten Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der Anmeldestelle festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei ihm die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Erklärung oder Anmeldung durch nähere Auskünfte zu ergänzen. 83 Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten Personen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten.