— 959 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 192 — — Juhalt: Bekanntmachung über die Regelung der Wildpreise. S. o39. — Bekanntmachung, betreffend die Uberwachung und zwangsweise Verwaltung ausländischer Unternehmungen. S. vo1. — Bekannt= machung über die äußere Kennzeichnung von Waren. S. 932. (Nr. 5 405) Bekanntmachung über die Regelung der Wildpreise. Vom 21. August 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Der Reichskanzler ist ermächtigt, Preise für den Großhandel mit Wild festzusetzen. 82 Die Preise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht nach 83 abweichende Bestimmungen getroffen werden. 83 Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be— stimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Preisen anordnen. Der Reichskanzler kann Höchstgrenzen für diese Abweichungen vorschreiben. Wird von der Befugnis des Abs. 1 Gebrauch gemacht, so ist maßgebend für den einzelnen Verkauf der Höchstpreis des Ortes, in dessen Bezirk der Ver— käufer seine gewerbliche Riederlassung und, in Ermangelung einer solchen, seinen Wohnsitz hat, und wenn der Verkauf für Rechnung des Jagdberechtigten erfolgt, der Preis des Ortes, in dessen Bezirk das Wild erlegt ist. Reichs-Gesetzbl. 1916. 217 Ausgegeben zu Berlin den 26 Augut 1916.