— 965 — 87 Die Preisstelle kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweis- mittel vorzulegen vder Zeugen zu stellen. Bei Versäumung der Frist kann die Preisstelle nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 88 Die Befugnisse aus den 886,7 stehen außerhalb der Sitzung dem Vor— sitzenden zu. 6(90 Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen. Uber die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Tag und Ort der Verhandlung, die Bezeichnung des Vorsitzenden, der mitwirkenden Beisitzer und der Beteiligten sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. 10 Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält den Tag, den Ort und die Namen der Mitglieder der Preisstelle, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 811 Die Beschlüsse 10) sind von dem Schriftführer auszufertigen; er bescheinigt die Ubereinstimmung mit der Urschrift. Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart verkündet sind, in der im 9 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen. *ä12 Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. Die Preisstelle bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. *13 Die Entscheidung, ob und welcher Betrag zugunsten des Reichs einzuziehen ist, erfolgt in dem Verfahren nach 99 3 bis 12;) jedoch sind Ausfertigungen, auf Grund deren ein Betrag zugunsten des Reichs einzuziehen ist, von dem Vor- sitzenden zu vollziehen.