814 Die Beitreibung der zugunsten des Reichs einzuziehenden Beträge (& 13) sowie der festgesetzten Auslagen (§ 12) erfolgt auf Ersuchen der Preisstelle durch die von den Landeszentralbehörden zu bezeichnenden Behörden nach den landes- gesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben durch die von den Landeszentralbehörden zu bezeichnenden Behörden. Artikel M. Die Bestimmungen treten mit dem 28. August 1916 in Kraft. Berlin, den 26. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Meichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. « — Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gebruckt in der Reichsdruckerei.