— 967 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 194 . Inhalt: Bekanntmachung über den Einkauf von Keblrüben und Grünkohl. S. 967. — Bekannt. machung zur Durchführung der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916. S. vos. — Be. kanntmachung, betreffend ÄAnderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. vas. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbentimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juli 1916. S. o7o. — Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsverteilungsstelle für Eier. S. 970. (Nr. 5409) Bekanntmachung über den Einkauf von Kohlrüben und Grünkohl. Vom 25. August 1916. A. Grund der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungs- amts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: Die Vorschriften im §9 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse (Reichs-Gesetzbl. S. 914) werden auf Grund der Vorschrift im 93 Abs. 4 daselbst auf Verträge über den Erwerb von Kohl- rüben (Steckrüben, Wruken) und von Grünkohl (Braun= oder Krauskohl) zur Herstellung von Dörrgemüse für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 25. August 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts von Batocki NeichsGesetzbl. 1916. 219 Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1916.