— 975 — (Nr. 5417) Verordnung über die Nachprüfung der Erntevorschätzungen im Jahre 1916. Vom 27. August 1916. Ar Grund der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: 1. In der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober hat eine Nachprüfung der auf Grund der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) vorgenommenen Erntevorschätzungen stattzufinden. Sie hat sich zu beziehen auf Winter- und Sommerweizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn (Winter= und Sommerfrucht), Winter- und Sommerroggen, Gerste (Winter- und Sommerfrucht) und Gemenge aus Ge- treide der vorgenannten Arten, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind, und Hafer, auch im Gemenge mit Getreide oder Hülsenfrüchten. 82 Die Nachprüfung der Erntevorschätzungen erfolgt durch die nach 82 der Bekanntmachung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916, ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleute. Diese haben erneut Durchschnittshektarerträge für die einzelnen Gemeinden festzustellen. Außerdem haben sie festzustellen: 1. welche Abweichungen von dem Ergebnis der Erntevorschätzungen infolge von Irrtümern bei den Erntevorschätzungen, elementaren Ereignissen oder sonstigen ungünstigen Einwirkungen (insbesondere Blauspitzigkeit, Feuchtigkeit, Auswuchs, Brand, Nost) eingetreten sind 2. welche Durchschnittshektarerträge für die einzelnen Fruchtarten in den einzelnen Gemeinden auf Grund von Erdruschaufzeichnungen oder Probedruschen sich ergeben. ( 3 Die Sachverständigen und Vertrauensleute sind befugt, soweit es die Nachprüfung erfordert, die Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhaber zu betreten. Die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter haben ihnen auf Verlangen Auskuft über die Anbau- und Ernteverhältnisse sowie über die Erntergebnisse zu geben und darüber vorhandene Aufzeichnungen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Sachverständigen oder Ver- trauensleute den probeweisen Ausdrusch von Getreide anordnen. 221*