Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Añ 197 Inhalt: Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916. S. 981. (Nr. 5418) Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 810). Vom 30. August 1916. Auc Grund der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (eichs- Gesetzbl. S. 846) und des 9 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: Artikel 1 Die Bewirtschaftung der Hülsenfrüchte nach Maßgabe der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 846) wird in Ab- anderung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 832) der Reichshülsenfruchtstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin übertragen. Artikel II Dem Besitzer von Hülsenfrüchten sind nach §& 4 Abs. 2 zu belassen: a) zu Saatzwecken bis zu 2 Doppelzentnern für den Hektar der Anbau- fläche des Erntejahrs 1916;, b) zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirt- schaft einschließlich des Gesindes 6 Kilogramm für jede in Betracht kommende Person. Den Angebörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Huülsenfrüchte zu beanspruchen haben. Artikel III Die Reichshülsenfruchtstelle kann das Verlangen auf käufliche Uberlassung der Hülsenfrüchte nach & 4 Abs. 1 Satz 1 durch eingeschriebenen Brief an den einzelnen Besitzer, durch Veroöffentlichung in den amtlichen Blättern eines Bezirkes an die Besitzer des Bezirkes oder durch Veröffentlichung im Reichsanzeiger an alle Be- sitzer im Jnland richten. Die Mitteilung, durch die ein Besitzer eine Frist zur Abnahme - & 4 Abs. 1 Satz 2), hat durch eingeschriebenen Brief an die Adresse der Reichshülsen- fruchtstelle. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu erfolgen. Reichs-Gesetzbl. 1916. 222 Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1916.