— 983 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 AK 198 nhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung des §5 25 des Gesetz s über die Kriegsleistungen. vom a 9 9 13. Juni 1873. S. vss. — Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Juschlags ju den Friedenspreisen der zum Kriegsdienst ausgebobenen Pferde. S. osk. (Nr. 5419) Bekanntmachung, betreffend Anderung des § 25 des Gesetzes über die Kriegs- leistungen vom 13.Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129). Vom 30. August 1916. Auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) hat der Bundesrat beschlossen: Artikel 1 Der 9 25 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) erhält folgende Fassung: Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armce sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen Entschädigung an die Militärbehörde zu überlassen. Befreit hiervon sind nur: 1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienst hinsichtlich der zum Dienst- gebrauche sowie Arzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Pferde; 4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß. Die Entschädigung wird festgesetzt unter Jugrundelegung der Friedens- preise und unter Hinzurechnung eines Juschlags, der in einem Bruchteil des Friedenspreises besteht und vom Reichskanzler durch allgemeine Anordnung be- stimmt wird. Die Ermittlung des Friedenspreises erfolgt durch Sachverständige unter entsprechender Anwendung der 99 26, 27 und der dazu erlassenen Ausführungs- bestimmungen. Reichs-Gesetzbl. 1916. 223 Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1916.