— 985 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 199 6 Inhalt: Bekanntmachung über die Bestätigung von Schecks durch die Reichsbank. S. osS. — Be-. kanntmachung, betreffend Anderung der Verordnungen über die Regelung des Absatzes von Er- zeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. S. oses. — Bekanntmachung über Ernteschätzungen. S. 980. — VDerordnung über das Inkrafsttreten der Verordnung über Eier. S. vol. (Nr. 5421) Bekanntmachung über die Bestätigung von Schecks durch die Reichsbank. Vom 31. August 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Versieht die Reichsbank einen auf sie gezogenen Scheck mit einem Be- stätigungsvermerke, so wird sie hierdurch dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und den Indossanten. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht innerhalb der Vorlegungsfrist (§ 11 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 — Reichs-Gesetzbl. S. 71 —) zur Sahlung vorgelegt wird. Hinsichtlich des Nachweises der Vorlegung finden die Vorschriften des 9 16 des Scheckgesetzes Anwendung. Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren vom Ablauf der Vorlegungsfrist an. Für einen bestätigten Scheck, auf dem eine Unterschrift gefälscht ist, gelten die Vorschriften des § 23, für bie gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund der Bestatigung die Vorschriften des § 28 des Scheckgesetzes ent- sprechend. Die Reichsbank ist nur nach vorheriger Deckung befugt, Schecks mit einem Bestätigungsvermerke zu verschen. Meichs.Gesetzbl. 1916. 224 Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1916.