— 993 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 15 200 Inhalt: Bekanntmachung, betneffend Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. S. obs. (Nr. 5425) Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 29. August 1916. A Grund des 9 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mit- teilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar 1915 (Reichs- Gesetzb9l. S. 111) wird folgendes bestimmt: Zulässig sind bis auf weiteres Mitteilungen von Personen und Anstalten, die Bankiergeschäfte gewerbsmäßig betreiben, an ihre Kunden über Verkaufspreise, die für ausländische Wertpapiere auf Grund der im Ausland notierten Kurse im Inland zu erzielen sind. Berlin, den 29. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich — — — — Den Vezng des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Neichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Neichs-Gesetzbl 1916 225