— 1006 — (Nr. 5434) Bekanntmachung zur Ergänzung der Verordnung über die Einfuhr von pflanz- lichen und tierischen Olen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148). Vom 7. September 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 &1 der Verordnung über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) erhält folgenden Abs. 21 Als tierische Fette im Sinne dieser Verordnung gelten auch Speck von Fischen und Seesäugetieren sowie Abfälle von diesen Tieren. Artikel 2 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich — — — — Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.