— 1016 — ie Waren der im 9 1 genannten Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vor- schriften in das deutsche Reichsgebict eingeführt werden, dürfen nur durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Auf Verlangen sind solche Waren an die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin oder eine von ihr bestimmte Stelle zu verkaufen und zu liefern. 84 Wer Waren der im 9 1 genannten Art in das Reichsgebiet einführt, hat sie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu be- handeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. 5 Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin oder ihr Bevollmächtigter (§ 1) hat unverzüglich nach Empfang der Anzeige G# 1) zu erklären, ob und wie über die Waren verfügt wird. Es genügt eine Erklärung gegenüber dem Frachtführer mit der Verfügung, wohin die Waren gesandt werden sollen. Falls die Reichsstelle für Gemise und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. K. in Berlin oder ihr Bevollmächtigter (& 1) den Verkauf und die Lieferung an die Reichsstelle verlangt (§I 3), geht das Eigentum an den Waren auf die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Verlin mit dem Zeit- punkt über, in dem die Erklärung dem Verpflichteten oder dem Gewahrsams- inhaber zugeht. 6 Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Verlin setzt im Falle des § 5 Abs. 2 den Ülbbernahmepreis nach Entladung an dem von ihr oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimmungsorte der Waren endgültig fest. Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung am Bestimmungsorte, spätestens jedoch 8 Tage danach. 87 Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung der vorstehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Verwaltungs- behörde des von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimmungsorts der Waren entschieden.