— 1017 — 8 Ausgenommen von den Vorschriften dieser Verordnung sind geringfügige Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. Weitere Ausnahmen kann der Reichskanzler anordnen. 9 Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. & 10 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die im 9 1 vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder un- vollständig erstattet; 2. wer entgegen der Vorschrift im § 2 Waren in den Verkehr bringt, oder die Lieferung der Ware verweigertz; 3. wer den Vorschriften im § 4 zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, ein- gezogen werden. " 11 Der Präsident des Kriegsernährungsamts bestimmt den Seitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Berlin, den 13. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts verenitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Herlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.