— 1030 — 812. Die Landeszentralbehörden erlassen die Vorschriften zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden. *13 Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- hundert Maark wird bestraft: 1. wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach §9 1 verpflichtet ist, beiseite- schafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht oder an einen anderen als den Kriegsausschuß oder die von ihm bestimmten Stellen liefert; 2. wer Bucheckern verfüttert oder den Bestimmungen über das Eintreiben von Schweinen zuwiderhandelt; 3. wer Bucheckern der Vorschrift im §9 1 Abs. 3 zuwider ohne Erlaubnis- schein verarbeitet oder ohne Abnahme des Erlaubnisscheins zur Ver- arbeitung annimmt. - , 814 Bucheckern, die aus dem Ausland einschließlich der besetzten Gebiete in das Reichsgebiet eingeführt werden, sind von dem Einführenden an den Kriegsausschuß oder die von ihm bestimmten Stellen zu liefern. Als Einführender gilt, wer nach der Einfuhr der Bucheckern im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seim Stelle der Empfänger. Die 9#9) 2 bis 13 finden Anwendung. * 15 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. *16 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Verordnung über die Verarbeitung von Bucheckern vom 14. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 670) wird aufgchoben. Berlin, den 14. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich