5. bei wilden Kaninchen 
a) mit Balg, das Stick 1,50 Mark, 
b) ohne Balg, das Stück. ... ......... .... ... ... 1,40 2 
6. bei Fasanen 
à) Hähne, das Stück ·................... 4,sop 
b)HeimerdasStück......................... 3,sop. 
ll 
Die gemäß § 4 der Verordnung über Regelung der Wildpreise vom 
24. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) festgesetzten Höchstpreise für die Ab- 
gabe im Kleinverkaufe dürfen folgende Sätze nicht überschreiten: 
1. bei Rehwild 
a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) für 
0,, Kilogncnaa ... . . .. 2,50 Mark, 
b) für Blatt oder Bug für 0,s Kilogramm. .. . ... . /# " 
xc) für Ragout oder Kochfleisch für 05 Kilogramm 0% » 
2. bei Rot= und Damwild 
a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) für 
0), Kilonngnananananaa 2,10 
b) für Blatt oder Bug für 0)5, Kilogramm. ..... .. . 1,50 „ 
e) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 Kilogramm . .. 0,70 2 
3. bei Wildschweinen 
A. bei Tieren bis zu 35 Kilogramm einschließlich 
a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) 
EELIIIIIIIIIIDD 2,50 „ 
b) für Blatt oder Bug für 0,s Kilogramm. . .. . 1/80 
Jc) für Ragout oder Kochfleisch für 0)5 Kilogramm 1,00 „ 
B. bei Tieren über 35 Kilogramm 
a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) 
für 0,, Kilognrneaaan . . ... 2,00 
b) für Blatt oder Bug für 0,s Kilogramm. . .. . L0 
e) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 Kilogramm 1,0 
4. bei Hasen 
a) mit Balg, das Stüick . . . . . . . ... 6,00 2 
b) ohne Balg, das Stick . . . . . . ... 5,70 2 
5. bei wilden Kaninchen 
a) mit Balg, das Stück ....... .... ...... ... ... 1,80 
b) ohne Balg, das Stccckk 170 
6. bei Fasanen 
a) Hähne, das Stick . . . . . ..... ... 5,2 
b) Hennen, das Stüickk . . ... 4,2