5. bei wilden Kaninchen a) mit Balg, das Stick 1,50 Mark, b) ohne Balg, das Stück. ... ......... .... ... ... 1,40 2 6. bei Fasanen à) Hähne, das Stück ·................... 4,sop b)HeimerdasStück......................... 3,sop. ll Die gemäß § 4 der Verordnung über Regelung der Wildpreise vom 24. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) festgesetzten Höchstpreise für die Ab- gabe im Kleinverkaufe dürfen folgende Sätze nicht überschreiten: 1. bei Rehwild a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) für 0,, Kilogncnaa ... . . .. 2,50 Mark, b) für Blatt oder Bug für 0,s Kilogramm. .. . ... . /# " xc) für Ragout oder Kochfleisch für 05 Kilogramm 0% » 2. bei Rot= und Damwild a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) für 0), Kilonngnananananaa 2,10 b) für Blatt oder Bug für 0)5, Kilogramm. ..... .. . 1,50 „ e) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 Kilogramm . .. 0,70 2 3. bei Wildschweinen A. bei Tieren bis zu 35 Kilogramm einschließlich a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) EELIIIIIIIIIIDD 2,50 „ b) für Blatt oder Bug für 0,s Kilogramm. . .. . 1/80 Jc) für Ragout oder Kochfleisch für 0)5 Kilogramm 1,00 „ B. bei Tieren über 35 Kilogramm a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) für 0,, Kilognrneaaan . . ... 2,00 b) für Blatt oder Bug für 0,s Kilogramm. . .. . L0 e) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 Kilogramm 1,0 4. bei Hasen a) mit Balg, das Stüick . . . . . . . ... 6,00 2 b) ohne Balg, das Stick . . . . . . ... 5,70 2 5. bei wilden Kaninchen a) mit Balg, das Stück ....... .... ...... ... ... 1,80 b) ohne Balg, das Stccckk 170 6. bei Fasanen a) Hähne, das Stick . . . . . ..... ... 5,2 b) Hennen, das Stüickk . . ... 4,2