— 1048 — Bei abweichender Festsetzung der Großhandelspreise gemäß 83 der Ver- ordnung über die Regelung der Wildpreise vom 24. August 1916 (eichs- Gesetzbl. S. 959) kann eine angemessene Anderung dieser Sätze eintreten. III Diese Bestimmung tritt mit dem Tage' der Verkündung in Kraft. Die Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild vom 30. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 851) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. Berlin, den 17. September 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts von Batocki (Nr. 5458) Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826). Vom 18. September 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Ver- ordnung erlassen: Artikel 1 Der & 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826) erhält folgende Fassung: Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkaufe durch den Erzeuger, soweit bis zum 30. September 1916 einschließlich geliefert wird, dreihundert Mark, und soweit nach diesem Zeitpunkt geliefert wird, bis zur anderweiten Festsetzung zweihundertachtzig Mark nicht übersteigen. Die Landeszentralbehörden können für Gegenden mit besonders später Ernte mit Zustimmung des Kriegsernährungsamts festsetzen, daß der Preis von dreihundert Mark für die Tonne für Lieferungen bis zum 15. Oktober 1916 einschließlich bezahlt werden darf. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich