— 1054 — XE Ein Mitglied ist von der Ausübung seines Amtes, abgesehen von dem Falle des § 6 des Feststellungsgesetzes, ausgeschlossen, 1. wenn es Ehegatte des Antragstellers oder eines Antragsberechtigten ist oder gewesen ist, oder wenn es mit dem Antragsteller oder einem Antrags berechtigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 2. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter des Antragstellers oder eines Antragsberechtigten bestellt oder als Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; 3. in Sachen, in denen es in einem früheren Rechtszug bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. 4 Ortlich zuständig ist für die Feststellung von Beschädigungen an Grund stücken nebst Jubehör der Ausschuß, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist für die Feststellung von Beschädigungen an Gegenständen des Hausrats oder Inventars der Ausschuß, in dessen Bezirke der Hausstand oder Betrieb zur dent des schädigenden Ereignisses seinen Sitz hatte. Der hiernach zuständige Ausschuf ist auch für die Feststellung von Beschädigungen an allen anderen Gegenständen desselben Geschädigten zuständig. » JnErmangelungeineranderenZuständigkeitistdcrAusschußzuständlgi in dessen Bezirke das schädigende Ereignis eingetreten ist. (5 Erachtet der Vorsitzende den angegangenen Ausschuß für unzuständig, so soll er die Sache dem zuständigen Ausschuß überweisen. , Sindnach84mehrereAusschüssezuständig,oderwirddie Zuständigleit von den Vorsitzenden mehrerer Ausschüsse in Anspruch genommen, so entscheider über die Juständigkeit endgültig der Vorsitzende der nächsten, diesen Ausschüssen gemeinsam übergeordneten Feststellungsbehörde. Das gleiche gilt, wenn die Vor sitzenden mehrerer Ausschüsse, von denen einer zuständig ist, ihren Ausschuß für unzuständig halten. II. Antragsberechtigte 6 Der Antragsberechtigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten bedienen.