— 10538 — * 19 Vor Erlaß eines Vorbescheids ist dem Vertreter des Reichsinteresses G#e legenheit zur Außerung zu geben. Mchr als ein Vorbescheid über denselben Gegenstand kann nicht erlasso werden. Der Vorbescheid ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben; im übrige findet auf ihn § 39 Abs. 2, 4 Anwendung. (20 Der Einspruch gegen den Vorbescheid ist schriftlich bei der Feststellungs behörde einzulegen. 21 Wird ein Vorbescheid nicht erlassen, oder gegen den erlassenen Vorbeschei Einspruch eingelegt, so überweist der Vorsitzende die Sache dem Ausschuß zu Beschlußfassung oder zur mündlichen Verhandlung. *22 Der Vorsitzende hat Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Aus schuß anzuordnen, wenn der Vertreter des Reichsinteresses oder der Antragsteher es verlangen. Sic sind zu dem Termine sowie zu allen weiteren mündlichen Verhandlunge zu laden, soweit nicht der Termin in ihrer Anwesenheit verkündet ist. 23 Nach Bedarf kann der Ausschuß mündliche Verhandlungen in der geschädigte Ortschaft abhalten. Hierbei sollen möglichst alle Kriegsschäden der Bewohm gemeinsam erörtert werden. Der Ausschuß kann auch eines seiner Mitglicher mit den Verhandlungen beauftragen. 24 Der Vorsitzende kann vor dem Ausschuß anberaumte Termine verlegen. Die Vertagung einer begonnenen mündlichen Verhandlung bedarf des Beschluse des Ausschusses. *25 Die mündliche Verhandlung findet in nichtöffentlicher Sitzung statt. Sie beginnt mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder des Berichterstatter Hierauf sind der Antragsteller und der Vertreter des Reichsinteresses zun Worte zuzulassen.