— 1062 — 44 Insoweit die Beschwerde für begründet erachtet wird, hat der Oberausschuß in der Sache anderweitig zu entscheiden. Leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so kann der Ober, ausschuß den Bescheid des Ausschusses aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverweisen. 45 Der Beschluß des Oberausschusses ist zu begründen. III. Verfahren vor dem Reichsausschuß 46 Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberausschusses wir schriftlich beim Ausschuß eingelegt. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die weitere Beschwerde beim Oberaus- schuß oder Reichsausschuß eingelegt wurde. 4 Der Vorsitzende kann dem Antragsteller aufgeben, binnen einer mindeses zweiwöchigen Frist einen bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsannet zu seinem Bevollmächtigten im Verfahren vor dem Reichsausschuß zu ernemnen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die weitere Beschwerde als un zulässig zu verwerfen. (48 Im übrigen finden auf das Verfahren vor dem Reichsausschuß die Vor- schriften über das Verfahren vor den Oberausschüssen entsprechende Anwendung, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 549 Insoweit die weitere Beschwerde für begründet erachtet wird, ist die Ent. scheidung des Oberausschusses aufzuheben und anderweitig zu entscheiden oder, wem eine Aufklärung des Sachverhalts noch erforderlich ist, die Sache zur neuen Ver handlung und Entscheidung an den Oberausschuß zurückzuverweisen. Die rechtliche Beurteilung durch den Reichsausschuß ist für das weiter Verfahren bindend.