— 1063 — C. Schlußvorschriften 50 Der Reichskanzler wird ermechtigt, durch eine allgemeine oder eine nur bestimmte Bezirke oder Personen betreffende Anordnung nach Beendigung des Kriegszustandes Ausschlußfristen zu setzen, binnen welchen der Feststellungsantrag oder Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden müssen. 51 Diese Vorschriften treten mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 19. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postaustalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.