— 1071 — Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter mit der Maß- gabe, daß über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordent— lichen Gerichte entscheiden. 86 Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind alle Erzeugnisse, die entstehen, wenn frischen Kartoffeln, allein oder in Mischungen mit anderen Stoffen, der größere Teil ihres natürlichen Wassergehalts entzogen wird. & 7 Wer Kartoffelstärke oder Kartoffelstärkemehl herstellt oder durch andere her- stellen läßt, ist verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft zu liefern. Der Reichskanzler setzt die Bedingungen fest. 8 Die Vorschriften des § 7 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die für den Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten erforderlich sind. 89 Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft hat die Erzeugnisse und Be— stände (6 1 und 7) abzunehmen. 10 « . Kartoffeln sowie Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärke— fabrikation dürfen zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, wie insbesondere Dextrin, Glukose, löslicher Stärke, nur mit Einwilligung der Trockenkartoffel— Verwertungs-Gesellschaft verwendet werden. · Dies gilt nicht 1. für die Herstellung von Erzeugnissen, die der Lieferungspflicht nach 66 Loder 7 unterliegen; 2. für die Herstellung von Erzeugnissen des Brennerei-, Hefe- oder Bäckereigewerbes. Der Reichskanzler kann die Vorschrift im Abs. 1 auf die Herstellung der im Abs. 2 Nr. 2 genannten Erzeugnisse ausdehnen. %11 Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. 12 Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs- bestimmungen. 13 Der Reichskanzler kann den Verkehr mit Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation, die aus dem Ausland eingeführt werden, regeln;