— 1073 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 „M 216 Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 1916. S. 1073. — Bekanntmachung öber die Verfütterung von Kartoffeln. S. 1075. — Bekanntmachung über die Gewährung einer außerordentlichen Haferzulage während der Herbstfeldbestellung. S. 1076. (Nr. 5469) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887). Vom 21. September 1916. Ar Grund der 99 2, 3, 9 und 12 der Verordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 81 Haustrunk aus Weintrestern (5 11 des Weingesetzes vom 7. April 1909, Reichs- Gesetzbl. S. 393) darf ohne Erlaubnis nur von Personen hergestellt werden, die zur Weinkelterung Trauben gebaut oder erworben haben. Die Her- stellung darf nur für den eigenen Wirtschaftsbedarf dieser Personen erfolgen. Winzergenossenschaften dürfen Haustrunk auch für den Wirtschaftsbedarf ihrer Mitglieder erzeugen. Unberührt bleiben die Vorschriften über die Buchführung im § 19 des Weingesetzes und in den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen. (2 Mit Genchmigung des Kriegsausschusses für Ersatzfutter oder der von ihm bezeichneten Stellen kann der Besitzer Weintrester an andere Personen zur Her- stellung von Haustrunk für den eigenen Wirtschaftsbedarf dieser Personen abgeben. * 3 Wer bei der Weinkelterung Trester gewonnen hat, darf aus ihnen Brannt- wein für den eigenen Wirtschaftsbedarf herstellen. Reichs.Gesetzbl. 1916. 213 Ausgegeben zu Berlin den 26. September 1916.