— 1085 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 W 218 Inhalt: Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Jucker im Betriebsjahr 1916/17. S. 1085. (Nr. 5475) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. Vom 14. September 1916. Ar# Grund der Verordnung über den Verkehr mit Jucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1032) wird bestimmt: I. Reichszuckerstelle 1 Der Reichszuckerstelle gehört zur Verteilung des Rohzuckers eine Verteilungs- stelle für Rohzucker als Abteilung an. Sie besteht aus je drei Vertretern der Rohzucker= und der Verbrauchszuckerindustrie und zwei Geschäftsführern; für den Fall ihrer Verhinderung werden Stellvertreter ernannt. Die laufenden Geschäfte werden von den Geschäftsführern gemeinsam geführt. Auf Antrag von Beteiligten oder auf Anordnung des Vorsitzenden der Reichszuckerstelle entscheidet die Ver- teilungsstelle. Gegen ihre Beschlüsse steht den Beteiligten Beschwerde an den Präsidenten des Kriegsernährungsamts zu; sie ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Reichszuckerstelle einzulegen. 82 Anträge, Zuckerrüben zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker oder zur Verbrennung verwenden zu dürfen, sind an die Reichszuckerstelle zu richten, die nach den allgemeinen Bestimmungen des Präsidenten des Kriegs- ernährungsamts entscheidet. *3 Die Genehmigung, Juckerrüben zur Branntweinbereitung zu verwenden, darf von den zuständigen Hauptämtern (Bekanntmachung über Erleichterungen Reichs-Gesetzbl. 1916. 245 Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1916.