— 1086 — für Brennereien im Betriebsjahr 1916/17 bei der Verarbeiiung von Rüben und Rübensäften vom 23. März 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 191 —) nur im Einver- nehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt werden. ( 4 Rohzucker ist einschließlich des Nacherzeugnisses auf Verbrauchszucker zu verarbeiten. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen und anordnen, von welchen Fabriken und unter welchen Bedingungen Rohzucker sonst zu liefern und zu verwenden ist. ge Von dem im Betriebsjahr 1916/17 in den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken hergestellten Rohzucker sind zur Lieferung im Oktober zwanzig Hundert, teile, im November fünfundzwanzig Hundertteile, im Dezember 1916 fünfzehn Hundertteile der um fünfzehn Hundertteile gekürzten voraussichtlichen Gewinnung an die Verbrauchszuckerfabriken zu verteilen. Von der für den Oktober zugeteilten Rohzuckermenge ist, was ohne Ab- nahmeverzug der empfangsberechtigten Verbrauchszuckerfabrik im Oktober nicht geliefert wird, zur einen Hälfte im November, zur anderen Hälfte im Dezember abzunehmen. Von dieser letzten Hälfte haben die Verbrauchszuckerfabriken neunzig Hundertteile den liefernden Rohzuckerfabriken bis 15. November 1916 zu bezahlen. 6 Bei der Verteilung des Rohzuckers ist auf den tatsächlichen Bedarf, die Wünsche der Beteiligten, die Lage der Fabriken, ihre Betriebsweise und die fest- gesetzten Preise tunlichst Rücksicht zu nehmen. 87 Der Rohzucker ist zunächst nach den Bedarfsanteilen der einzelnen Ver- brauchszuckerfabriken bis zur Höhe von 92½ Hundertteilen der Bedarfsanteile auf die Fabriken zu verteilen. Bedarfsanteil ist, sofern nicht eine besondere Bestimmung getroffen ist, diejenige Verbrauchszuckermenge, die in zwölf auf- einanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten unmittelbar oder mittelbar steueramtlich zum Inlands- verbrauch abgefertigt wurde, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten zwölf Monate. Als Bedarfsanteil der dem Verbande Deutscher Zuckerraffinerien, G.m. b. H. in Berlin, angehörenden Verbrauchszuckerfabriken gilt ihre Verbandsbeteiligungszahl. . 88 Verbleibt hiernach noch Rohzucker zur Verteilung, so wird er auf die an der Ausfuhr früher beteiligt gewesenen Verbrauchszuckerfabriken verteilt und zwar bis zur Höhe von 40 Hundertteilen ihres Zusatzanteils. Zusatzanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabrik ist diejenige Verbrauchszuckermenge, die in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten steueramtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurde. Der Zusatzanteil ermäßigt sich um diejenige Menge, um die die Summe des