— 1091 — III. Einfuhr und Durchfuhr 827 Zuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Verbrauchszucker, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind von dem Einführenden an die Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Sie duͤrfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr ge- bracht werden. · 828 ’ Wer aus dem Ausland Zuckerrüben, Nohzucker oder Verbrauchszucker ein- führt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin über Menge, Art Einkaufspreis, Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Auslanb erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten und alle sonst handelsüblichen Mit- teilungen an die Jentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Ein- gang der Ware und ihren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft un- verzüglich anzuzeigen, die Ware nach den Anweisungen der Jentral-Einkaufsgesellschaft zu verladen und bis zur Abnahme durch die Zentral--Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eincs ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren und in handelsüblicher Weise zu versichern. Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Ver- fügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. (29 Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Das Eigentum geht in dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Ubernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. (30 Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufsgesellschaft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Auf- bewahrung, den Eigentumsübergang und dem Preise entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die Stellvertreter für sie werden vom Reichskanzler ernannt. Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung des Preises zu liefern, die Jentral-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. (31 Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat die Ware auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen fünf Tagen von dem Tage ab abzunehmen, an welchem ihr