— 1095 — Reichs-Gesetzblatt Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1005. — Bekanntmachung über Druckpapier. S. 1097. — Bekanntmachung über Versiche- rungspflicht von Angestellten für Beschäftigungen während des Krieges. S. 10097. (Nr. 5477) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 28. September 1916. De. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: Ur. la. Sprengstoffe Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 1. Gruppe a) Hinter dem mit „Detonit V“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: Detonit VI, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Ammoniak- salpeter, Kohle, Pflanzenmehlen, höchstens 5 Prozent Mononitro- verbindungen der aromatischen Reihe und von neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen, auch mit Jusatz von höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin). 2. Gruppe b) Der Eingang des mit „Albit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: Albit, Gesteins-Albit, auch mit den angehängten Zahlen . usw. wie bisher. Der Eingang des mit „Chloratbaldurit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: Chloratbaldurit, auch mit angehängten Buchstaben oder Jahlen (Gemenge . . .. usw. wie bisher.) Der Schluß des mit „Perchlorit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: ....Mono- oder Binitroverbindungen und Pflanzenmehlen, auch mit Zusatz von Kohle, von neutralen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen und höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin). NReichs-Gesetzbl. 1916. — 247 Ausgegeben zu Berlin den 2 Oktober 1916.