— 1109 — Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle vorschreiben. Sie ist an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen. Futtermittel der im Abs. 1 genannten Art, die als Saatgut in Anspruch genommen, aber zu Saatzwecken nicht verwendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle anzumelden und von dieser nach 9 6ff. zu übernehmen. Dies gilt nicht für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. Die Vor- schriften in diesem Absatz gelten nicht für anerkanntes Saatgut. Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen über die Anerkennung. Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Aus- nahme von dieser Vorschrift nicht. *3 Wer bei Beginn eines Kalendervierteljahrs Futtermittel in Gewahrsam hat, hat die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Wer Futtermittel im Betriebe seines Gewerbes herstellt, hat anzuzeigen, welche Mengen er in dem laufenden Vierteljahre voraussichtlich herstellen wird. Die Anzeigen sind jeweils bis zum fünften Tage jedes Kalendervierteljahrs zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie für Mengen, deren der Anzeigepflichtige zur Aussaat oder zum sonstigen Verbrauch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb oder in dem dazugehörigen gewerblichen Neben- betriebe bedarf. Die Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige der vorhandenen Rohmaterialien verlangen. 84 Die Eigentümer von Futtermitteln haben sie der Bezugsvercinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Auf Ver- langen der Bezugsvereinigung haben sie ihr Proben gegen Erstattung der llbersendungskosten einzusenden. Dies gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie für Mengen, die zum Verbrauch im eigenen landwirschaftlichen Betrieb oder in dem dazu- gehörigen gewerblichen Nebenbetrieb erforderlich sind. Bei anderen gewerblichen Betrieben gilt Abs. 1 nicht für die Mengen, welche zur Verfütterung an die im cigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere erforderlich sind; die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Reichsfuttermittelstelle. 249