— 1113 — 818 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- tausend Mark wird bestraft: 1. wer dem 9 2 zuwider Futtermittel in anderer Weise als durch die Bezugsvereinigung absetzt oder den Vorschriften des § 2 Abs. 2 Nr. 3 über den Verkehr mit Saatgut zuwiderhandelt; 2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 3. wer der ihm nach 95 olliegenden Verpflichtung zum Trocknen nicht nachkommt; 4. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Behandlung und zur Versicherung (6 6 Abs. 3) zuwiderhandelt 5. wer den ihm auf Grund des §# 14 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 6. wer den nach 92 Abs. 2 Nr. 3, 917 erlassenen Bestimmungen zu- widerhandelt; 7. wer dem §9 15 zuwider Mischfutter ohne Genehmigung herstellt. In den Fällen der Nrn. 1, 2, 3) 7 können neben der Strafe die Gegen- stände auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 10 Soweit in dieser Verordnung die Bezugsvereinigung genannt ist, treten bei Ausput- und Schwimmgerste an die Stelle der Bezugsvereinigung die von der Reichsfuttermittelstelle bestimmten Stellen. Die Vorschriften der 99 10, 11 finden auf Ausputz= und Schwimmgersle leine Anwendung. Gerste, die im Gemenge mit Hülsenfrüchten gewesen und nach der Ab- erntung des Gemenges aus diesem ausgesondert ist, unterliegt den Vorschriften der Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 800). 820 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver— ordnung zulassen. 821 Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) nebst den Bekanntmachungen vom 5. August, 19. August, 13. September, 8. November, 19. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 489, 503, 584, 747, 831) und vom 16. März, 24. März,