— 1116 — laden. Sie haben die Vorräte bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu be— handeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen hierüber erlassen. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken haben die Schnitzel, deren käufliche Uber- lassung die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sie Anlagen dazu besitzen, zu trocknen. Die Vorschriften im Abs. 1 gelten nicht für 1. die im 92 Abs. 2 Nr. 1 genannten Mengen; 2. Schnitzel, die von Juckerfabriken auf Grund des 9 2 Abs. 2 Nr. 2 an die rübenbauenden Landwirte zurückgeliefert und von diesen im eigenen Betriebe verfüttert werden. 5 Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vor- behalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis binnen weiteren 14 Tagen zu entrichten und vom Ablauf der Abnahmefrist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zusälligen Wertverminderung auf die Bezugs- vereinigung über. Für die Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung (& 4 Abs. 1) erhält der Eigentümer vom SZeitpunkt des Gefahrüberganges ab eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler festsetzt. Der Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Jeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Justand nachzuweisen. Die Bezugsvereinigung ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Eigentümer durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine weitere Lagerung ihm nicht möglich ist. Die Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges (Abs. 2 Satz 4) ungetrennt von den übrigen Melassemengen aufbewahrt werden, wenn die getrennte Aufbewahrung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. 6 Die Bezugsvereinigung hat dem Eigentümer für die von ihr abgenommenen Mengen einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen.