— 1117 — Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs den Preis endgültig fest. Das Schiedsgericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten Preisgrenzen gebunden. Es bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges 5 Abs. 2 Satz 4) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahme- Preises zu liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen crachteten Preis zu zahlen. Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Juständig ist das Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 87 Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die An- ordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht. Juständig ist die Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 88 Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme, soweit sie nicht nach 85 Abs. 2 Satz 3 früher zu erfolgen hat. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Bezugsvereinigung zugeht. 9 Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, zu den Einheitspreisen zu liefern, die der Reichskanzler festsetzt. Bei Beförderung mit der Eisenbahn ist die Lieferung frei der Bestimmungsstation zu bewirken. Die Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Juschlag von 3 vom Hundert erheben. Die Zuschläge, welche die Weiterverkäufer erheben dürfen, werden durch die Landeszentralbehörden festgesetzt. 10 Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Ver- mittlungsvergütung zurückbehalten. · Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland nach den Weisungen des Reichskanzlers zu verwenden. Uber den ctwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler. & 11 . Die Bezugsvereinigung hat die zuckerhaltigen Futtermittel an die Landes- futtermittelstellen, an die von diesen bestimmten Stellen, an die Kommunalverbände 250“