— 1124 — vier Wochen nach einer an ihn ergangenen Aufforderung sich wegen Ubernahme ihrer Erzeugung entscheidet. Nach Ablauf der Frist erlischt die Pflicht, ihre Erzeugung dem Kriegsausschusse zu überlassen oder dessen Genehmigung des Ver— kaufs an Dritte nachzusuchen. Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in welchem die Übernahmeerklärung dem Erzeuger zugeht. 84 Soweit Cumaronharz der Uberlassungspflicht nach § 3 unterliegt, haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung desselben zu sorgen. Sie dürfen über ihre Vorräte erst nach Ablauf der im 9 3 genannten Frist ver- fügen. Sic haben dem Kriegsausschuß auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden und die Besichtigung ihrer Erzeugnisse zu gestatten. 85 Der Kriegsausschuß hat dem zur Uberlassung Verpflichteten für die abge- nommenen Mengen einen angemessenen Preis zu zahlen. Ist der Erzeuger mit dem angebotenen Preise nicht einverstanden, so wird der Preis von einem vom Reichskanzler zu bestellenden ständigen Ausschuß nach näherer Anweisung des Reichskanzlers endgültig festgestellt. Dieser Ausschuß bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 86 Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahmepreises zu liefern. Der Kriegsausschuß hat vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Das Recht des Verpflichteten, eine Preisfestsetzung durch den ständigen Ausschuß zu verlangen, erlischt, wenn er nicht unverzüglich nach Mitteilung des Preisangebots seitens des Kriegsausschusses davon Gebrauch macht. 87 Der vom Reichskanzler zu bestellende ständige Ausschuß (& 5 Abs. 2) ent- scheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur käuflichen Uberlassung sowie aus der Uberlassung ergeben. 88 Ubersteigt in einem Monat die Erzeugung von einer bestimmten Sorte Cumaronharz den Bedarf, so hat auf Antrag des Kriegsausschusses nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers die von diesem gemäß 9 2 zu benennende Stelle eine entsprechende Beschränkung der Erzeugung vorzunehmen. Auf Mengen, dic über das zugelassene Maß hinaus erzeugt werden, finden die Vorschriften im & 3 Satz 2, 3 keine Anwendung.