— 1125 — 69 Der Reichskanzler kann von den Vorschriften der Verordnung Ausnahmen zulassen; er setzt Höchstgrenzen für die Ubernahmepreise fest und erläßt die Aus- führungsbestimmungen. 810 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- zehntausend Mark wird bestraft: · 1.wer-CumaronharzderVorschriftdcsslAbs.1zuwiderabsetzt, 2. wer die im 9 2 vorgeschriebene Auskunft nicht rechtzeitig erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben über die bisherige Erzeugung macht, 3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung 4) zuwiderhandelt. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 2 kann neben der Strafe auf Einziehung der Mengen erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 11 Die Verordnung tritt mit dem 15. Oktober 1916 in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 5. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5488) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz. Vom 5. Oktober 1916. A. Grund der 99 2, 9 der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1123) wird folgendes bestimmt: 81 Der ständige Ausschuß zur endgültigen Festsetzung der Preise für das von den Erzeugern von Cumaronharz an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette zu überlassende Cumaronharz entscheidet in der Besetzung 251“