— 1136 — (Nr. 5496) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 5. Oktober 1916. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: &8 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (eichs- Gesetzbl. S. 534) erhält folgenden Zusatz: Die Lieferung von Freiexemplaren an öffentliche Büchereien ist gestattet. Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1916. Der Reichskanzler Im Auftrage Freiherr von Stein Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.