— 1137 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 33 225 Inhalt: Verordnung über die Malz= und Gerstenkontingente der Bierbraucreien sowie den Malz= handel. S. 1137. 1 (Nr. 5497) Verordnung über die Malz= und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel. Vom 7. Oktober 1916. Dr. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Bierbrauereien dürfen vom 1. Oktober 1916 an in jedem Kalenderviertel— jahre nur 48 Hundertteile der Malzmenge zur Herstellung von Bier verwenden, die sie in dem entsprechenden Kalendervierteljahre der Jahre 1912 und 1913 durchschnittlich verwendet haben. Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren viertel- jährliche durchschnittliche Malzverwendung in den Jahren 1912 und 1913 40 Doxpel- zentner nicht überstiegen hat, 56 Hundertteile verwenden. Bierbrauecreien, deren vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung 40 Doppelzentner überstiegen hat, dürfen mindestens 22/1 Doppelzentner im Vierteljahre verwenden. In den Fällen des 9 2 Satz 2 und 3 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) dürfen die Bierbrauereien vier Fünftel der Menge ver- wenden, die die Steuerdirektivbehörde festgesetzt hat. (2 Die zuständige Steuerbehörde setzt für jede Bierbrauerei die Malzmengen fest, die nach § 1 in den einzelnen Kalendervierteljahren zur Herstellung von Bier verwendet werden dürfen (Malzkontingent). Reichs-Gesetzbl. 1916. 254 Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1916.