— 1143 — 86 Die Landeszentralbehörden treffen die erforderlichen Anordnungen uͤber die Unterverteilung und Aufbewahrung der zu liefernden Heumengen innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens. 87 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5499) Verordnung über Höchstpreise für Apfel. Vom 7. Oktober 1916. W Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks— ernährung vom 22. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 81 Der Preis für Apfel aus der Ernte 1916 darf einschließlich der Ernte- kosten bei der Veräußerung durch den Erzeuger (auch Pächter) für geschüttelte und für Falläpfel 7,50 Mark, für gepflückte Apfel 12 Mark für den Zentner nicht übersteigen. Diese Preise erhöhen sich beim Verkaufe durch den Klein- handel an den Verbraucher um 5 Mark für den Zentner. Ausgenommen von der Preisvorschrift des Abs. 1 sind Tafeläpfel. Als Tafel- äpfel gelten ausschließlich gepflückte, sortierte und in festen Gefäßen verpackte Apfel. Wo gepflückte und sortierte Apfel, die als Tafeläpfel Verwendung finden, ohne besondere Verpackung ortsüblich in Kähnen verladen werden, kann die untere Verwaltungsbehörde diese ausnahmsweise als Tafeläpfel anerkennen. (2 Das Eigentum an Apfeln außer an Tafeläpfeln (& 1 Abs. 2) kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichneten Person über- tragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung der im 9 1 festgesetzten Preise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben. «