— 1145 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 „M 227 Inhalt: Bekanntmachung über Rohtabak. S. 1145. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungs. bestimmungen zu der Verordnung über Rehtabak S. 1140. — Vekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten von Verordnungen und Bekanntmachungen. S. 1152. (Nr. 5501) Bekanntmachung über Rohtabak. Vom 10. Oktober 1916. D. Bundesrat hat auf Grund von 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Als Tabak im Sinne dieser Verordnung gelten unbearbeitete und bearbeitete Tabakblätter sowie Tabakrippen, Tabakstengel und Tabakabfälle. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter. 82 Die Vorräte an unbearbeiteten und bearbeiteten Tabakblättern ausländischer Herkunft sind für die Deutsche Tabakhandelsgesellschaft von 1916 m. b. H. in Bremen (Auslandgesellschaft), die Vorräte an unbearbeiteten und bearbeiteten Tabakblättern inländischer Herkunft sowie an Tabakrippen, Tabakstengeln und Tabakabfällen sind für die Deutsche Tabakhandelsgesellschaft von 1916, Abteilung Inland, m. b. H. in Mannheim (Inlandgesellschaft) beschlagnahmt. Tabak, der im Inland nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geerntet wird, ist mit der Trennung vom Boden beschlagnahmt. Tabakrippen, Tabakstengel und Tabakabfälle, die bei der Bearbeitung von Tabakblättern ausländischer Herkunft, auch von orientalischen und ihnen gleich- artigen Tabakblättern, anfallen, sind mit der Trennung für die Jnlandgesellschaft beschlagnahmt. Reichs-Gesetzbl. 1916. 256 Ausgegeben zu Berlin den 11. Oktober 1916.