— 1147 — Der Preisausschuß kann für besondere Fälle Zuschläge und Abzüge fest- setzen, selbst unter Uber= oder Unterschreitung obiger Preisgrenzen. Der Preisausschuß besteht aus der gleichen Anzahl von Vertretern der Pflanzer einerseits und Vertretern des Tabakhandels und der Tabakindustrie anderseits unter Vorsitz eines Kommissars des Reichskanzlers. 87 Die Gesellschaften können nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers zur Deckung ihrer Unkosten Gebühren erheben. 68 Wer Tabak in Gewahrsam oder angepflanzt hat, ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers den Gesellschaften Auskunft zu erteilen. Wird die Auskunft nicht erteilt, so kann die Gesellschaft die erforderlichen Er- mittlungen auf Kosten des Auskunftspflichtigen vornehmen lassen. Die Mitglieder der Gesellschaften und ihrer Organc sowie die Angestellten und Beauftragten der Gesellschaften haben über die Einrichtungen und Geschäfts- verhältnisse der Auskunftspflichtigen, die zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegen- heit zu bewahren. *9 Wer beschlagnahmten Tabak in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, den Tabak aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Nimmt der Verwahrer eine zur Erfüllung der ihm nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen erforderliche Handlung binnen der ihm von der Tabakhandels- gesellschaft gesetzten Frist nicht vor, so kann diese die Arbeiten auf seine Kosten vornehmen lassen. Der Verwahrer hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden, in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. Uber Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften ergeben, entscheidet das für den Aufbewahrungsort zuständige Schiedsgericht unter Aus- schluß des Rechtswegs endgültig. · 810 Die zuständige Behörde kann Betriebe und Geschäfte schließen lassen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig erweisen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent- scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine auf- schiebende Wirkung. 811 Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. 256“