— 1150 — 84 Für die Lieferung von Tabak an Händler finden die Bestimmungen in den 96 2, 3 sinngemäße Anwendung. 5 Die Bestimmungen in den 99 2 bis 4 gelten nicht für Lieferungsverträge über deutschen Rohtabak aus dem Erntejahr 1916. 86 Hersteller von Tabakerzeugnissen, die bei Inkrafttreten der Verordnung steueramtlich angemeldet waren, dürfen bis auf weiteres ihre Vorräte nur in einem ihrer durchschnittlichen Tabakverarbeitung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 entsprechenden Umfang verarbeiten. Die Gesellschaften können in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. 87 Die Auslandgesellschaft darf, abgesehen von Kleinmengenverkäufen, rechts— geschäftliche Verfügungen über ausländische Tabakblätter nur zulassen, wenn der Verkaufspreis den Einkaufspreis des Verkäufers um nicht mehr als 18 vom Hundert übersteigt. Gerkaufsbedingungen: Zahlung in sechs Monaten oder bar mit 3 vom Hundert Abzug; Freilager bis zu drei Monaten.) Die Auslandgesellschaft kann für besondere Fälle Ausnahmen zulassen; sie kann insbesondere bei Veräußerung von nicht mehr als einem Packstück einen höheren Juschlag bewilligen. 88 Die Inlandgesellschaft kann, abgesehen von Kleinmengenverkäufen, die Veräußerung von deutschen Tabakblättern aus Ernten vor dem Jahre 1916 zu— lassen, wenn der Verkaufspreis für gegorenen, unversteuerten, in Ballen verpackten Tabak 200 Mark für 50 Kilogramm nicht übersteigt. Beim Verkaufe von Mengen von nicht mehr als einem Packstück und zur Vermecidung von Härten können Ausnahmen zugelassen werden. 89 Händler, denen das Hauptamt den Kleinmengenverkauf von Tabak vor dem 7. August 1916 gemäß 86 der Tabakzollordnung gestattet hat, können bis auf weiteres zollzuschlagfreien Rohtabak innerhalb der im 9 6 der Tabakzollordnung festgesetzten Grenzen und bis zur Höhe ihres durchschnittlichen Kleinmengenver- kaufs in der Jeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 ohne besondere Genehmigung im Kleinmengenverkauf abgeben.