— 1153 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 1153. (Nr. 5504) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 9. Oktober 1916. Auf Grund des 9 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des 9 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1133), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 1. Im 9 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung: * B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Sahlung vorgezeigt: a) wenn der Jahlungstag des Wechsels in der Jeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 29. Januar 1917 eingetreten ist, am 31. Januar 1917); b) wenn der Jahlungstag des Wechsels nach dem 29. Januar 1917 eintritt, am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck- rechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Jahlungstage des Wechsels nochmals zur Jahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Reichs-Gesetzbl. 1916 257 Ausgegeben zu Berlin den 12. Oktober 1916.