— 1155 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 W 229 Inhalt: Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für Knochenmehl. S. 1155. — Bekannt- machung über die äußere Kennzeichnung von Waren. S. 1150. (Nr. 5505) Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für Knochenmehl. Vom 12. Oktober 1916. Ar Grund des 9 12 Satz 2 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: Artikel 1 Abschnitt E der der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) beigefügten Liste wird folgendermaßen abgeändert: E. Knochenmebl (aus entfetteten Knochen hergestellt, s. § 8) 1. Unentleimtes, gedämpftes sowie entleimtes, ferner Stampfmehl, Trommel- mehl, Fleischdüngemehl, Fischdüngemehl, Fleischknochenmehl, Kadaver- düngemehl und ähnliches, in handelsüblicher feiner Mahlung: Mreise für 1 k% Gesamtstickstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 210 Pf., Gesamtphosphorsärer 40 „ sofern Kali zugemischt wird Kali K2 O) “..o-.. 35 -n Reichs-Gesetzbl. 1916. 258 Ausgegeben zu Berlin den 13. Oktober 1916.